© Claus Gehne, Drohnenservice MKK 2023
Alles mus geregelt werden
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Einiges zum rechtlichen Aspekt des Drohnenflugs - auch interessant für den Auftraggeber
Mit einer Drohne zu fliegen, klingt nach viel Spaß und unendlichen Möglichkeiten, ist es
auch, aber leider gibt es in Deutschland und der EU enge Grenzen.
So muss sich ein Pilot zunächst beim Luftfahrtbundesamt registrieren lassen. Dazu sollte man
auch gleich den in Deutschland angebotenen Kenntnisnachweis A1-3 ablegen und diese erste
Lizenz erwerben. Für gewerbliche Pilotinnen und Piloten ist es dann quasi Pflicht, sich der
Qualifizierung zum EU-Fernpilotenschein A2 zu unterziehen, den ich natürlich bereits im
Januar 2021 erworben habe.
Alle Drohnen des Drohnenservice MKK sind selbstverständlich gewerblich haftpflichtversichert,
somit sind wir für alle Schäden, die durch die Drohne im regelkonformen Einsatz verursacht
werden, versichert.
Ich habe vom RP Darmstadt die Aufstiegserlaubnis nach §21b LuftVO erhalten, die mir Flüge
innerhalb der sonst verbotenen Abstandsregel von 100 Metern zu Bundesfernstraßen,
Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen und Flüge im Stadtgebiet unter bestimmten Voraussetzungen
erlaubt.
In diesem Fall darf ich unter Einhaltung der sogenannten 1:1-Regel mit einem Mindestabstand von
bis zu 10 Metern Objekte in der Nähe von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und
Schienenwegen anfliegen, solange die Flughöhe kleiner als der Abstand in Metern ist.
Grundsätzlich muss mir der Grundstückseigentümer sein schriftliches Einverständnis zum Starten,
Landen, Überfliegen sowie der Bildererstellung geben (Exposé-Bilder). Eine unterschriebene
Einverständniserklärung ist mir vom Auftraggeber mindestens einen Tag vor dem geplanten
Flugtermin zuzusenden.
Die lokalen Ordnungsbehörden werden von mir selbstverständlich rechtzeitig vor dem Flug
informiert, damit bei Anrufen besorgter Bürger von dort entsprechend reagiert und im Zweifelsfall
aufgeklärt werden kann.
Folgende Aufträge kann ich aufgrund der geltenden Vorschriften leider nicht ausführen:
•
über Menschenansammlungen (nur mit individueller Sondergenehmigung möglich)
•
über Unglücksorten, Katastrophengebieten und sonstigen Einsatzorten der Polizei oder anderer
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
•
über Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerken, soweit
diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich genehmigt haben
•
über Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 LuftVO)
•
Flüge mit einem Flugprofil höher als 100 Meter über Grund
•
weniger als 1,5 km Abstand zu einem Flughafen oder Hubschrauberlandeplatz, z.B. bei
Krankenhäusern ist das häufig der Fall
•
Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten, ohne dass ein zusätzlicher Spotter die Drohne im
Blick behält und mit dem Piloten in permanenter Sprachverbindung bleibt (Extrakosten zweiter
Mann)
Grundsätzlich kann jedoch für viele Anforderungen eine Ausnahmegenehmigung in Darmstadt (für
Hessen) beantragt werden, dies muss jedoch im Einzelfall besprochen werden und ist zum Teil mit
hohen Bearbeitungs- und Antragskosten verbunden.
Flüge außerhalb der offenen Kategorie können derzeit nicht angeboten werden.
Die anfallenden Kosten einer solchen Genehmigung und der Aufwand für deren Beantragung werden
dem Auftraggeber für diesen Auftrag entsprechend in Rechnung gestellt.