Drohnenservice MKK
© Claus Gehne, Drohnenservice MKK 2023
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Einiges zum rechtlichen Aspekt des Drohnenflugs - auch interessant für den Auftraggeber

Mit einer Drohne zu fliegen, klingt nach viel Spaß und unendlichen Möglichkeiten, ist es auch, aber leider gibt es in Deutschland und der EU enge Grenzen. So muss sich ein Pilot zunächst beim Luftfahrtbundesamt registrieren lassen. Dazu sollte man auch gleich den in Deutschland angebotenen Kenntnisnachweis A1-3 ablegen und diese erste Lizenz erwerben. Für gewerbliche Pilotinnen und Piloten ist es dann quasi Pflicht, sich der Qualifizierung zum EU-Fernpilotenschein A2 zu unterziehen, den ich natürlich bereits im Januar 2021 erworben habe. Alle Drohnen des Drohnenservice MKK sind selbstverständlich gewerblich haftpflichtversichert, somit sind wir für alle Schäden, die durch die Drohne im regelkonformen Einsatz verursacht werden, versichert. Ich habe vom RP Darmstadt die Aufstiegserlaubnis nach §21b LuftVO erhalten, die mir Flüge innerhalb der sonst verbotenen Abstandsregel von 100 Metern zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen und Flüge im Stadtgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. In diesem Fall darf ich unter Einhaltung der sogenannten 1:1-Regel mit einem Mindestabstand von bis zu 10 Metern Objekte in der Nähe von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenwegen anfliegen, solange die Flughöhe kleiner als der Abstand in Metern ist. Grundsätzlich muss mir der Grundstückseigentümer sein schriftliches Einverständnis zum Starten, Landen, Überfliegen sowie der Bildererstellung geben (Exposé-Bilder). Eine unterschriebene Einverständniserklärung ist mir vom Auftraggeber mindestens einen Tag vor dem geplanten Flugtermin zuzusenden. Die lokalen Ordnungsbehörden werden von mir selbstverständlich rechtzeitig vor dem Flug informiert, damit bei Anrufen besorgter Bürger von dort entsprechend reagiert und im Zweifelsfall aufgeklärt werden kann. Folgende Aufträge kann ich aufgrund der geltenden Vorschriften leider nicht ausführen: über Menschenansammlungen (nur mit individueller Sondergenehmigung möglich) über Unglücksorten, Katastrophengebieten und sonstigen Einsatzorten der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) über Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerken, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich genehmigt haben über Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 17 LuftVO) Flüge mit einem Flugprofil höher als 100 Meter über Grund weniger als 1,5 km Abstand zu einem Flughafen oder Hubschrauberlandeplatz, z.B. bei Krankenhäusern ist das häufig der Fall Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten, ohne dass ein zusätzlicher Spotter die Drohne im Blick behält und mit dem Piloten in permanenter Sprachverbindung bleibt (Extrakosten zweiter Mann) Grundsätzlich kann jedoch für viele Anforderungen eine Ausnahmegenehmigung in Darmstadt (für Hessen) beantragt werden, dies muss jedoch im Einzelfall besprochen werden und ist zum Teil mit hohen Bearbeitungs- und Antragskosten verbunden. Flüge außerhalb der offenen Kategorie können derzeit nicht angeboten werden. Die anfallenden Kosten einer solchen Genehmigung und der Aufwand für deren Beantragung werden dem Auftraggeber für diesen Auftrag entsprechend in Rechnung gestellt.